Antworten der Kantone (gekürzt)

 

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AG

Für Psychotherapeuten und Neuropsychologinnen gelten die Bestimmungen in § 18 Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20.1.2009 sowie § 53 f. Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen.

§ 18 Bekanntmachungen

1 Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit einschliesslich Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen. Sie darf weder aufdringlich noch irreführend sein.

2 Der Regierungsrat kann bei geringem Gefährdungspotential Ausnahmen regeln.

http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/301.100

§ 54 Auskündigung und Werbung

1 Verboten ist jede Auskündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, insbesondere in Bezug auf die bewilligte beziehungsweise ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, auf besondere Fähigkeiten oder zu erwartende Therapieerfolge.

2 Bei Bekanntmachungen sind die fachlich selbstständig tätigen Personen mit Berufsausübungsbewilligung namentlich unter Verwendung der Berufsbezeichnung zu nennen. Werden Stellvertretungen und fachlich unselbstständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.

3 Erfolgt die Bekanntmachung unter dem Namen einer Firma, eines Betriebs, einer Organisation oder ähnliches sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Absatz 2 gut erkennbar aufzuführen.

5 Hinweise auf besondere Fachkompetenzen und Schwerpunkttätigkeiten setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus. Die Verwendung des Begriffs «Zentrum» und ähnliches setzt die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten von mindestens zwei entsprechend in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildeten Personen voraus.

http://gesetzessammlungen.ag.ch/data/311.121

 

AI

Grundsätzlich gelten für alle Psychologinnen und Psychologen in der Schweiz die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG). Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat im Standeskommissionsbeschluss über die anderen Berufe des Gesundheitswesens (GS 811. 002) in Art. 9 auch eine Bestimmung zur Werbung erlassen, welche grundsätzlich auch für Psychologinnen und Psychologen gilt:

Art. 9, 2: Die Ankündigung muss sachlich und darf nicht aufdringlich sein. Sie darf nicht zu Täuschungen Anlass geben. Die Angaben zu Spezialgebieten ist erlaubt.

 

AR

Für Fachpsychologinnen und Fachpsychologen bestehen im Kanton Appenzell Ausserrhoden kein Werbeverbot. Jedoch müssen sich die Psychologinnen und Psychologen, gemäss Art. 46 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an folgende Vorgaben betreffend Werbung halten: Die Werbung darf nicht aufdringlich, übertrieben oder anstössig sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gelten die Vorgaben des PsyG betreffend Werbung (Art. 27 PsyG).

 

BE

Im Kanton Bern haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hinsichtlich Werbung die Vorschriften von Artikel 27 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG; SR 935.81) zu beachten. In der Praxis veranlasst uns oftmals Werbung zum Handeln (Verbot), die irreführend und/oder aufdringlich ist. Die anderen Kriterien, die es im Bereich Werbung zu beachten gilt (Objektivität, öffentliches Interesse), haben kaum praktische Relevanz.

 

BL

Für die Werbung (alle Berufe) ist § 14 der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen (SGS 914.12) massgebend:

§ 14 Ankündigung und Werbung

1 Verboten ist jede Ankündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, namentlich in Bezug auf die bewilligte und ausgeübte Tätigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, besondere Fähigkeiten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung oder zu erwartende Therapieerfolge.

2 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse und Schwerpunkttätigkeiten sind nur zulässig, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Fachbereich nachgewiesen werden können.

3 Jede Ankündigung und Werbung muss gut erkennbar den Namen und die Berufsbezeichnung nach § 13 der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung enthalten. Werden unselbständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.

4 Erfolgt die Ankündigung oder Werbung unter dem Namen einer Firma, einer Gemeinschaftspraxis oder dergleichen sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Absatz 3 gut erkennbar aufzuführen.

Die Werbemittel an sich sind nicht reglementiert, d. h. alle Formen von Werbung sind zulässig, sofern obige Bedingungen eingehalten werden.

 

BS

Massgebend ist das Psychologieberufegesetz (PsyG). Gemäss Botschaft zum PsyG werden in der Praxis allerdings die oft sehr allgemein formulierten Berufspflichten im Lichte der Standesregeln auszulegen sein. So äussert sich Art. 27 (Grundsätze zur Werbung) der Berufsordnung der FSP zur Werbung.

 

FR

Die Werbung von Psychotherapeuten ist abschliessend im Bundesrecht geregelt (Art. 27 Bst. b Psychologieberufegesetz). Es besteht daher kein Raum für weitergehende Einschränkungen oder gar Werbeverbote im kantonalen Recht.

 

GL

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben die Berufspflichten nach Artikel 27 PsyG zu beachten. Nach kantonalem Recht besteht u. U. auch eine Bewilligungspflicht für Psychotherapeutinnen und -therapeuten, welche Ihren Beruf unter Aufsicht ausüben (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen [GesG]). Die Bestimmungen des PsyG über die Berufspflichten gelangen auch für diese Personen sinngemäss zur Anwendung (Art. 31a Abs. 1 GesG). Das kantonale Recht kennt keine weitergehenden Werbeeinschränkungen oder sogar Werbeverbote.

 

GR

Die Ankündigung der Leistungserbringung durch Gesundheitsfachpersonen und ihre Werbung müssen objektiv und dürfen weder irreführend noch aufdringlich sein. Es dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden. Es dürfen nur die vom Bundesrecht anerkannten Berufsbezeichnungen und Titel verwendet werden (Art. 33 Gesundheitsgesetz). Nach geltender Praxis bedeutet das Verbot der Aufdringlichkeit, dass niemand dazu genötigt wird, Werbung zur Kenntnis zu nehmen. Dieses schliesst aggressive Praktiken wie Anrufe bei fremden Personen und unaufgeforderte Haustürbesuche aus.

https://www.gr-lex.gr.ch/frontend/versions/2793

 

LU

Von Gesetzes wegen dürfen Psychotherapeuten zumindest eingeschränkt Werbung machen. Ein gänzliches Verbot besteht nicht und kann zumindest für Psychotherapeuten im Geltungsbereich des PsyG auch nicht durch das kantonale Recht eingeführt werden. Entsprechend bestehen im Kanton Luzern keine speziellen Werbevorschriften für Psychotherapeuten. Weitergehende bzw. detailliertere Regelungen zur Werbung ergeben sich oftmals aus dem Standesrecht der Berufsverbände. Dieses ist allerdings nur für die Mitglieder bindend, die sich solchen Regelungen mit dem Verbandsbeitritt freiwillig unterwerfen.

 

NW

In Nidwalden ist die Werbung im Gesundheitsgesetz (Art. 34) wie folgt geregelt:

- Die Gesundheitsfachpersonen dürfen in der Öffentlichkeit über ihre Dienstleistungen informieren.

- Verboten sind aufdringliche und irreführende Werbung sowie das Verwenden falscher oder irreführender Bezeichnungen.

Wir verstehen darunter: Werbung zur Praxiseröffnung, Meldungen über Ferienabsenzen, für Anlässe sind zulässig. Stetig wiederholende Werbungen würden wir als aufdringlich taxieren.

 

OW

Bezüglich Werbung ist im Gesundheitsgesetz 810.1 vom 5. Dezember 2015 bei Art. 39, Abs. 2 f Folgendes erwähnt: Sämtliche Personen und Einrichtungen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, halten sich bei der Bekanntmachung der Berufstätigkeit, einschliesslich Werbung, an die Grundsätze der Objektivität. Sie muss dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder aufdringlich noch irreführend sein.

 

SG

Bezüglich Werbung ist Art. 27 Bst. d des Psychologieberufegesetzes (SR 935.81; PsyG) anwendbar. Es handelt sich um eine Generalklausel, die in hohem Masse auslegungsbedürftig ist. Da es bis heute fast keine Rechtsprechung zu Art. 27 Bst. d PsyG gibt, macht es sicher Sinn, wenn Sie zur Auslegung die Rechtsprechung zu den Werbevorschriften der Medizinalpersonen (Art. 40 Bst. d des Medizinalberufegesetzes [SR 811.11]) sowie der Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 Bst. d des Anwaltsgesetzes [SR 935.61]) beziehen. Nichts anderes werden die Aufsichtsbehörden und Gerichte im Streitfall machen.

 

SH

Im Kanton Schaffhausen besteht bezüglich Werbung in Art. 13 Abs. d) des Gesundheitsgesetzes (GesG vom 21.05.2012) Folgendes: Personen, die in einem bewilligungspflichten Bereich tätig sind, «machen nur Werbung, die objektiv und weder irreführend noch aufdringlich ist».

https://rechtsbuch.sh.ch/CMS/get/file/584c3ac3-54ba-45ba-a8d1-48e091a8cc31

 

SO

Bezüglich Werbung von Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie auch allen anderen Gesundheitsberufen gilt gemäss § 21 des Gesundheitsgesetzes GesG, dass die Ausübung des Heilberufes nur bekannt machen darf, wer eine entsprechende kantonale Bewilligung besitzt und dass die Bekanntmachung nicht Anlass zu Täuschungen geben darf. Bekanntmachungen sind gemäss § 14 der Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz GesV Handlungen, die geeignet sind, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit zu informieren, sowie Informationen bezüglich Sprechstunden, Vorträgen und Informationsveranstaltungen sowie Einladungen und Empfehlungen.

GesG: https://bgs.so.ch/frontend/versions/4094

GesV: https://bgs.so.ch/frontend/versions/607

 

SZ

Im Kanton Schwyz bestehen zurzeit keine spezifischen Auflagen für Fachpsychologinnen und -psychologen mit Berufsausübungsbewilligung. Es gibt weder ein Werbeverbot noch Werbeeinschränkungen.

 

TG

Welche Anforderungen Werbung und Bekanntmachung für Berufe im Gesundheitswesen im Kanton Thurgau gelten, sind im Gesundheitsgesetz (GG) in §21 Werbung erwähnt sowie in der Verordnung des Regierungsrates über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesend § 5 Werbung und Bekanntmachung.

§21 Werbung

Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und des Angebots müssen sachlich sein. Verboten ist aufdringliche oder irreführende Werbung sowie die Verwendung falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen.

http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1188

§ 5 Werbung und Bekanntmachung

1 Bei Bekanntmachungen sind die selbständig tätigen Personen namentlich zu nennen.

2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder des Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialistin sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.

4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten voraus.

http://www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/1444

 

UR

Im kantonalen Recht ist keine spezifische Einschränkung der Werbetätigkeit für die bewilligungspflichten Gesundheitsberufe enthalten. Es gelten somit allein die bundesrechtlichen und allenfalls die standesrechtlichen Bestimmungen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können im Kanton Uri jegliche Form von Werbung machen, solange diese objektiv ist und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Beispiele für zugelassene Werbung sind Adresse, Öffnungszeiten, Ferienabwesenheiten, praktizierte Methoden, angebotene Therapien, Sprachkenntnisse usw.

 

ZG

Im Kanton Zug ist die Auskündung erlaubt:

§ 35 Auskündung Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGS 821.11): 

Das Täuschungsverbot im Sinne von § 18 Abs. 1 ist zu beachten. Insbesondere dürfen Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen keine Täuschungen über die Berechtigung und die Ausbildung bewirken.

§ 18 Abs. 1 Auskündung Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGS 821.11): 

1 Auskündungen dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Die selbständig tätigen Personen sind namentlich zu nennen.

2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Namens oder Ortes der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden.

3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Richtung setzen einen entsprechenden eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes voraus.

5 Begriffe wie Fachzentrum oder Kompetenzzentrum und dergleichen, die auf besondere Fachkompetenzen und spezielle personelle Ressourcen hinweisen, setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich durch mindestens drei entsprechend ausgebildete universitäre Medizinalpersonen voraus.

https://bgs.zg.ch/frontend/versions/1303

 

ZH

Im Kanton Zürich bestehen bezüglich Werbung und Praxistätigkeit als fachlich eigenverantwortliche Psychologische Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut (mit eigener Berufsausübungsbewilligung) keine speziellen Vorgaben. Massgebend ist in diesem Zusammenhang Art. 27 Psychologieberufegesetz, PsyG, Berufspflichten.

 

 

März 2018

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