An alle deutschsprachigen Kantone plus Freiburg wurde im März 2018 die folgende Anfrage versandt:
Betreff: Werbung von Psychotherapeuten
Sehr geehrte Damen und Herren
In einem FSP-Merkblatt habe ich gelesen:
«In gewissen Kantonen besteht für Fachpsychologinnen und -psychologen mit Praxisbewilligung eine Werbeeinschränkung oder gar ein Werbeverbot. Informieren Sie sich deshalb bei Ihrer kantonalen Gesundheitsdirektion über die spezifischen Auflagen.»
Daher gelange ich mit der Anfrage an Sie, ob in Ihrem Kanton solche Werbeeinschränkungen oder -verbote bestehen und wie sie lauten. Ich frage Sie an, weil ich Psychotherapeuten in der ganzen Schweiz berate und korrekt informieren möchte.
Besten Dank für Ihre Antwort und freundlicher Gruss, Stefan Krucker
Viele Kantone verweisen auf das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG), Art. 27, Buchstabe d:
Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:
d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20091366/index.html#a27
Der Kanton Bern äussert sich auch zur Praxis:
In der Praxis veranlasst uns oftmals Werbung zum Handeln (Verbot), die irreführend und/oder aufdringlich ist. Die anderen Kriterien, die es im Bereich Werbung zu beachten gilt (Objektivität, öffentliches Interesse), haben kaum praktische Relevanz.
Einzelne Kantone verweisen auf Standesregeln, insbesondere auf die FSP-Berufsordnung, Art. 27 (Grundsätze zur Werbung):
Mitglieder dürfen in sachlicher und wahrheitsgetreuer Weise für sich werben. Sie unterlassen jede Form von aufdringlicher oder irreführender Werbung. Insbesondere dürfen Mitglieder über ihre Person, namentlich ihren beruflichen Werdegang, fachliche Qualifikationen, Kooperationen und Mitgliedschaften in Berufsverbänden, sowie über ihre Dienstleistungen informieren. Sie dürfen auch Praxiseröffnungen publizieren, Praxisbroschüren Fachstellen oder -personen bzw. entsprechende Informationen auf der persönlichen Internetseite zur Verfügung stellen und sich in Verzeichnisse aufnehmen lassen.
Hinweise auf konkrete Klientinnen und Klienten oder auf konkrete Zusammenarbeitsverhältnisse sind nur mit Einwilligung der betreffenden Klientinnen oder Klienten bzw. der Auftraggeber zulässig. Unzulässig sind Hinweise auf konkrete Patientinnen und Patienten oder die Nennung konkreter, vom Mitglied erstellter Gutachten.
Mitglieder setzen sich dafür ein, dass nicht Dritte für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst untersagt ist.
Der exakt gleiche Passus wie im PsyG findet sich im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; Art. 40, Buchstabe d).
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040265/index.html#a40
Achtung: Die standesrechtlichen Vorgaben für Ärzt:innen sind strenger als diejenigen für Psycholog:innen, siehe Anhang 2 zur Standesordnung FMH (Richtlinien «Information und Werbung»):
https://www.fmh.ch/files/pdf19/Anhang_2_d_August_2017.pdf
Einen demjenigen in PsyG und MedBG sehr ähnlichen Passus findet man im Anwaltsgesetz (BGFA; Art. 12, Buchstabe d):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994700/index.html#a12
Die folgenden zwei konkreten Beispiele dürften daher auch für Psychotherapeut:innen eine gewisse Aussagekraft haben:
1. Werbung an einer Sportveranstaltung: Artikel «Anwalt darf nicht an Hockeymatch werben» (Werbewoche, 17.02.2014):
http://www.werbewoche.ch/werbung/2014-02-17/anwalt-darf-nicht-an-hockeymatch-werben
2. Google-AdWords-Anzeigen: Veranstaltung «Marketing in der Anwaltsbranche: Was soll man tun? Was soll man unterlassen?» (Zürcher Anwaltsverband, 01.06.2016):
https://www.zav.ch/en/documents/events/handout_bws16_elektronisch.pdf
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